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> Allgemeine Verkaufsbedingungen der elko Verbindungstechnik GmbH - Stand November 2018
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§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen
des öffentlichen Rechts oder öffentlich/rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
(2) Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des
Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Unsere
Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden
vorbehaltlos ausführen.
§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen
(1) Unsere Verkaufsangebote sind freibleibend. Sie gelten erst, wenn von uns der Auftrag durch eine
schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt worden ist. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten
Leistung ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
(2) Die in unseren Angeboten oder in unserer Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie
z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit
sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. An Kostenvoranschlägen, Abbildungen,
Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns ein Eigentums- und
Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung
an Dritte weitergegeben werden.
§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich
Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe, derzeit 19 %.
Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das folgende Konto zu erfolgen:
IBAN: DE98 6046 2808 0048 5630 05
BIC: GENODES1AMT
Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt, ist der Kaufpreis ohne
Abzüge innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in
Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz p.a. geltend zu machen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt
ausdrücklich vorbehalten.
(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen
veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen die 3 Monate oder später nach
Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
(5) Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferzeit
(1) Lieferzeiten werden nur unverbindlich angegeben. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem
Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller
schriftlich mitgeteilt ist.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die
außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder
Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind.
Dies gilt auch dann, wenn die benannten Umstände bei unserem Zulieferanten eintreten. Beginn und
Ende derartiger Hindernisse wird von uns dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt.
(2) Setzt uns der Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit
Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Kunden nur dann zu,
wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im Übrigen ist die
Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt. Der Kunde hat jedoch die
Möglichkeit, im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir
berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.
In diesem Falle geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in
Annahmeverzug gerät.
§ 5 Gefahrübergang - Verpackungskosten
(1) Die Gefahr, den vereinbarten Kaufpreis bzw. Werklohn auch dann bezahlen zu müssen, wenn sich
der Kaufgegenstand bzw. das Werk zufällig verschlechtert oder untergeht, geht mit der Absendung
der Lieferung auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die wir nicht
zu vertreten haben, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Elko
Verbindungstechnik tritt unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises und/oder des Werklohnes die vertraglichen Gewährleistungsansprüche gegen einen
etwaigen Spediteur oder Versanddienstleister an den Kunden ab.
(2) Eine Versicherung gegen Transport- oder andere Schäden erfolgt nur auf ausdrücklichen
schriftlichen Wunsch des Bestellers und zu seinen Lasten.
(3) Verpackungen, gleich welcher Art, werden nicht zurückgenommen, der Besteller ist verpflichtet, für
eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
§ 6 Mängelgewährleistung
(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware
bei unserem Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438
Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung
der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits
zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter
Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur
Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender
Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Die Nacherfüllung
gilt als fehlgeschlagen, wenn ein Nacherfüllungsversuch gescheitert ist.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung
oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter
Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrunds oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die
nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß
Entstandsetzungsarbeiten oder Veränderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus
entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die
Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als
die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem
bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(7) Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem
Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinaus gehenden Vereinbarungen
getroffen hat. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche des Kunden gegen den Lieferer gilt ferner
Absatz 6 entsprechend.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher
Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir
uns nicht stets ausdrücklich darauf berufen. Bei vertragswidrigen Verhalten, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den ausgelieferten Kaufgegenstand zurückzunehmen. In der
Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn wir
hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die
Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen
Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstiger Eingriffen Dritter
ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen
Ausfall.
(3) Der Besteller darf den gelieferten Kaufgegenstand erst dann an Dritte weiter veräußern, wenn der
Kaufpreis an uns voll bezahlt ist. Verarbeitet der Besteller den gelieferten Kaufgegenstand oder das
hergestellte Werk, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die hergestellte Sache. Die
Parteien vereinbaren, dass elko Verbindungstechnik Hersteller der neuen Sache ist. Im Falle der
Verbindung oder Vermischung wird Elko Verbindungstechnik Miteigentümer an der neuen Sache nach
den gesetzlichen Regelungen.
(4)Falls der Kunde den Kaufgegenstand an Dritte weiterveräußert, tritt der Kunde hiermit seine aus
der Weiterveräußerung gegen den Dritten bestehende Forderung an uns ab (Vorausabtretung). Im
Falle des durch Verarbeitung oder Umbildung entstandenen Miteigentum an der neuen einheitlichen
Sache erfolgt die Abtretung der Forderung gegen den Dritten in Höhe unserer Miteigentumsquote an
der neuen einheitlichen Sache. Der Besteller hat uns auf Verlangen unverzüglich den Dritten
namentlich und nach Anschrift bekanntzugeben und uns alle zum Einzug der abgetretenen Forderung
benötigten Informationen und dazu gehörende Unterlagen wie z.B. Vertragsurkunden mitzuteilen bzw.
auszuhändigen.
(5) Der Kunde darf die von uns ausgelieferten Gegenstände weder an Dritte verpfänden noch an
Dritte zur Sicherung übereignen, solange er nicht Eigentümer geworden ist.
§ 8 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist
unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zunächst zwecks Ausführung dieses Vertrages
getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen
nicht.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke
enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, an
Stelle der unwirksamen Regelungen eine solche zulässige Regelung zu treffen, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.
elko Verbindungstechnik GmbH
Mercedesstraße 4
74366 Kirchheim am Neckar
Deutschland - Baden-Württemberg
Tel.: +49 (0) 71 43 / 40 22 31 0
Fax: +49 (0) 71 43 / 40 22 31 10
E-Mail: info@elko-Verbindungstechnik.de
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